Der Grundbuchauszug oder die Eigentumsurkunde wird in der Türkei “Tapu“ genannt. Die Überschreibung erfolgt nur im Siedlungsamt (Tapu ve Kadastro) der Kreisstadt, in dem sich Ihre Immobilie befindet.
Hierbei handelt es sich um eine Urkunde, die als Bestätigung des Kaufes gilt. Inhalt des Tapu sind alle Einzelheiten des Kaufobjekts.
Als Türkischer Staatsbürger benötige ich einen gültigen Ausweis und 2 Passbilder.
Als Ausländer (Deutscher) benötige ich einen gültigen Reisepass und 2 Passbilder.
Das ist problemlos möglich, es entstehen keine zusaetzlichen Gebühren.
Nein, auch Kaufinteressenten aus anderen Ländern, die keine türkische Staatsbürgerschaft besitzen, können Immobilien in der Türkei erwerben. Es gibt kein Gesetz, dass Ausländern den Kauf von Immobilien in der Türkei verbietet.
Ja, für die Einreise in die Türkei wird ein Visum benötigt, welches Sie jedoch problemlos unmittelbar am Flughafen erhalten.
Das Visum ist laut türkischem Gesetz 3 Monate gültig.
Nein. Leider ist es nicht möglich, die Objekte von Deutschland aus zu kaufen. Für den Kauf eines Objektes ist die persönliche Anwesenheit in der Türkei erforderlich.
I. Einschränkungen für Ausländer beim Immobilienerwerb
Zunächst einmal ist zu beachten, dass zwar jeder Ausländer grundsätzlich Eigentum erwerben kann, es hier aber sehr wichtige Einschränkungen gibt.
- Einschränkungen für Privatpersonen
Privatpersonen ist es erlaubt ohne besondere Genehmigung innerhalb der Stadtgrenze, außer in Gebieten, die zu militärischen Sperrgebieten oder Sicherheitszonen gehören, Eigentum zu erwerben. Die erworbene Fläche darf jedoch nicht mehr als 30 Hektar überschreiten und darf nicht mehr als 10 % der Fläche der Stadt im beplanten Gebiet einnehmen. Für touristische Gebiete gelten meist Sonderregelungen, die den Erwerb durch Ausländer vereinfachen sollen. Für Flächen, die grösser als 30 Hektar sind, kann bis zu 60 Hektar eine Genehmigung des Ministerrates eingeholt werden.
In Küstenstreifen von 20, 50 bzw. 100 m dürfen je nach Bebauungsstand keine privaten oder gewerblichen Bauten errichtet werden.
II. Abwicklung beim Notar
In Deutschland bedürfen Kaufverträge über Grundstücke bzw. Immobilien der notariellen Beurkundung, so dass der Immobilienkauf durch den Notar neutral und juristisch kompetent durchgeführt wird. In der Türkei dagegen ist der Notargang lediglich als Verkaufsversprechen des Verkäufers zu deuten, denn der Notar darf nach türkischem Recht keine Kaufhandlungen durchführen. Gegenüber böswilligen Doppelverkäufen bildet dieses Verkaufsversprechen, trotz notarieller Beurkundung, einen unzureichenden Schutz. Demnach sollte der Käufer im eigenen Interesse selbst überprüfen lassen, ob z.B. im Grundbucheintrag Steuerschulden, Hypotheken, Sperren oder Lasten zu Gunsten von Dritten vorliegen. Ein kompetenter Rechtsanwalt kann außerdem prüfen, ob das Objekt der Person, die als Verkäufer auftritt auch tatsächlich gehört.
III. Abwicklung vor dem Grundbuchamt
Der eigentliche Grundstückskaufvertrag findet vor dem zuständigen Grundbuchamt statt. Das Grundbuchamt prüft, ob alle Voraussetzungen durch den Ausländer erfüllt sind.
Zu beachten ist hier vor allem, dass Käufer, die die türkische Sprache nicht beherrschen, einen vereidigten Dolmetscher dabei haben müssen. Erst mit der Unterschrift des vereidigten Dolmetschers wird der Kaufvertrag wirksam.
Wenn alle Formalitäten vom Grundbuchamt erledigt sind, wird die Grundbuchurkunde (Tapu) erteilt. Damit ist der Käufer offiziell als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Voll erschlossenes Grundstück – bedeutet, dass die Medien (wie Wasser- und Abwasserleitung, Strom-, Gasleitungen) an dem Grundstück anliegen und die Anbindung an das öffentliche Straßennetz gewährleistet ist. Dazu ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Medien auf dem Grundstück liegen
Teil erschlossenes Grundstück
Teil erschlossenes Grundstück – Als teilerschlossen gilt ein Grundstück, das noch nicht ganz für den Bau geeignet ist, weil es beispielsweise an ein öffentliches Straßen- oder Wegenetz angeschlossen ist, aber noch keine Stromleitungen oder Abwassersysteme installiert worden sind.
Nicht erschlossenes Grundstück
Ein Grundstück wird als nicht erschlossen bezeichnet, wenn keines der Erschließungskriterien erfüllt ist.
Ja, als Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstückes sind sie jederzeit dazu befugt, dieses zu verkaufen.
In diesem Fall entstehen Ihnen Notargebühren (für beglaubigte Übersetzungen und Vollmacht) und 18% Gewinnsteuer.
Es benötigt einen Experten. Nach dem Kauf muss ein Bauantrag gestellt werden. Innerhalb der nächsten 5 Jahren muss auf diesem Grundstück gebaut werden.